{"id":571,"date":"2018-03-28T20:19:50","date_gmt":"2018-03-28T18:19:50","guid":{"rendered":"https:\/\/stefanthoeni.ch\/?p=571"},"modified":"2020-08-17T03:06:31","modified_gmt":"2020-08-17T01:06:31","slug":"urteil-oder-rechtfertigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/stefanthoeni.ch\/index.php\/2018\/03\/28\/urteil-oder-rechtfertigung\/","title":{"rendered":"Urteil oder Rechtfertigung?"},"content":{"rendered":"<p>In seinem <a href=\"https:\/\/www.digitale-gesellschaft.ch\/2018\/03\/28\/teilerfolg-im-verfahren-gegen-die-vorratsdatenspeicherung-beschwerde-gegen-die-vorratsdatenspeicherung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Urteil zur Vorratsdatenspeicherung<\/a> verkennt das Bundesgericht in mehreren Punkten die Problematik der Vorratsdatenspeicherung:<\/p>\n<h3>1. Randdatenprofile sind Inhaltsdaten gleichwertig<\/h3>\n<p>Entgegen der Ansicht des Bundesgerichts (E. 5.3) ist der Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung durch die Speicherung von Randdaten genauso schwer, wie wenn die Inhalte gespeichert w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Das Bundesgericht macht hier den Fehler, die Eingriffsintentensit\u00e4t der legalen Auswertung statt diejenige des schlimmsten Missbrauchs zu betrachten. Werden die Kommunikationsinhalte eines Menschen im Rahmen einer \u00dcberwachung gepr\u00fcft, so erf\u00e4hrt man klarerweise mehr \u00fcber diesen Menschen als aus den Randdaten. Werden die Daten jedoch zur automatisierten Bewertung der Konformit\u00e4t eines Menschen mit einem totalit\u00e4ren System herangezogen, so sind die Randdaten wertvoller, weil sie besser automatisiert ausgewertet und nur mit wesentlich mehr Aufwand verf\u00e4lscht werden k\u00f6nnen. Zudem muss ein solch totalit\u00e4res System nicht gerichtsfest beweisen, dass jemand etwas Unerw\u00fcnschtes tut, ein diffuser Verdacht reicht f\u00fcr eine willk\u00fcrliche Bestrafung aus.<\/p>\n<h3>2. Wer speichert, ist irrelevant<\/h3>\n<p>Entgegen der Ansicht des Bundesgericht (E 5.4) macht es f\u00fcr den freiheitsraubenden Effekt der Vorratsdatenspeicherung keinen Unterschied, ob die Daten direkt durch staatliche Stellen gespeichert werden ober private Anbieter zu ihrer Speicherung gezwungen werden.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist richtigzustellen, dass die Aufbewahrung der Daten beim Provider schon aus rechtlicher Sicht keinen Unterschied machen kann, da dem Provider gar nicht mitgeteilt wird, warum die Daten angefragt werden, geschweige denn er \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit entscheiden darf. Insofern bietet die Speicherung beim Provider eben gerade keinen Schutz.<\/p>\n<p>Sodann ist es wichtig zu wissen, warum die Speicherung als solche bereits freiheitsraubend wirkt: Jeder, dessen Daten gespeichert werden, muss bef\u00fcrchten, dass diese sp\u00e4ter einmal gegen ihn verwendet werden. Unter welchen Voraussetzungen sie nach aktuellem Gesetz zugegriffen werden k\u00f6nnen ist daf\u00fcr irrelevant, schliesslich kann sich die Rechtslage \u00e4ndern und dies, wie der andauernde Notstand in Frankreich zeigt, auch in eigentliche demokratischen Staaten \u00fcber Nacht.<\/p>\n<p>Es muss zudem damit gerechnet werden, dass einmal gespeicherte Daten missbraucht werden. Daf\u00fcr ist es v\u00f6llig irrelevant, ob der Zugriff rechtlich erlaubt ist, es z\u00e4hlt nur die Datensicherheit. Um die Datensicherheit ist es sowohl bei den Beh\u00f6rden wie auch bei Privatunternehmen schlecht bestellt, wie die \u00fcberaus zahlreichen Datendiebst\u00e4hle der letzten Jahre eindrucksvoll gezeigt haben.<\/p>\n<h3>3. In einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig<\/h3>\n<p>Entgegen der Ansicht des Bundesgerichts (E. 8.3.1) ist die Vorratsdatenspeicherung in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig.<\/p>\n<p>Hier macht das Bundesgericht bereits einen grunds\u00e4tzlichen rechtlichen Fehler ganz zu Beginn des Arguments: Den Ermessensspielraum, welchen der EGMR den Mitgliedsstaaten gew\u00e4hrt, muss das Bundesgericht ausf\u00fcllen und kann sich daher bei der Auslegung der EMRK nicht darauf zur\u00fcckziehen, was der EGMR f\u00fcr gerade noch innerhalb dieses Ermessensspielraums liegend h\u00e4lt.<\/p>\n<p>L\u00e4sst man die Selbstbeschr\u00e4nkung des EGMR in dieser Frage beiseite, so fragt \u201cin einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201d ganz konkret danach, ob eine demokratische Gesellschaft auf Dauer auch ohne diesen Eingriff oder einen noch schwerwiegenderen auskommt. Dies ist hier ganz klar der Fall, wie verschiedenen europ\u00e4ische L\u00e4nder zeigen, wo die Vorratsdatenspeicherung nicht eingef\u00fchrt oder wieder aufgehoben wurde.<\/p>\n<h3>4. Die Realit\u00e4t der Datensicherheit<\/h3>\n<p>Entgegen der Ansicht des Bundesgerichts (E. 8.3.6) ist die Datensicherheit der Vorratsdaten keineswegs sichergestellt. Insbesondere bieten rechtliche Vorgaben gerade keinen Schutz vor illegalen Missbr\u00e4uchen.<\/p>\n<p>Das Bundesgericht zieht sich in diesem Punkt auf eine rein rechtliche Beurteilung zur\u00fcck und unterl\u00e4sst es die tats\u00e4chliche Informationssicherheit in seine Abw\u00e4gung einzubeziehen oder auch nur zu ermitteln.<\/p>\n<p>Ganz besonders falsch ist die Ansicht, die technischen Schutzmassnahmen m\u00fcssten geheim sein, um wirkungsvoll zu sein. Dieses Prinzip, genannt Security by Obscurity, wird von nahezu alle Experten auf dem Bereich der Informationssicherheit abgelehnt. Das Gegenprinzip, benannt nach seinem Erfinder Kerckhoffs besagt, dass nur Schl\u00fcssel, nicht aber die Methoden der Geheimhaltung bed\u00fcrfen.<\/p>\n<h3>Fazit<\/h3>\n<p>Das Urteil des Bundesgerichts liest sich wie eine an den EGMR gerichtet Rechtfertigung der Rechtslage in der Schweiz statt wie ein Urteil einer von der Politik unabh\u00e4ngigen, h\u00f6chstrichterlichen Instanz. Es bef\u00f6rdert meine \u00dcberzeugung, dass die Schweiz ein dediziertes Verfassungsgericht braucht, dass mit vom Parlament unabh\u00e4ngigen Richtern auf Lebenszeit besetzt wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In seinem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung verkennt das Bundesgericht in mehreren Punkten die Problematik der Vorratsdatenspeicherung: 1. 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