Der bundesrätliche Vorschlag zum Schutz von Whistleblowern ist ungenügend. Wer in einer Firma oder Behörde ein widerrechtliches Verhalten von gewisser Schwere entdeckt, insbesondere wenn dieses Leben, Gesundheit, Existenz oder Freiheit von Menschen gefährdet, muss die Möglichkeit haben, sich sofort an die Presse zu wenden. Ausserdem muss er vor straf- und zivilrechtlicher Verantwortlichkeit geschützt sein, wenn er einen widerrechtlichen Missstand aufdeckt. Als Schutz vor Missbrauch genügt die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit eines angeblichen Whistleblowers, der bloss falsche Behauptungen aufstellt.
Auch der Zuspruch von bloss sechs Monatslöhnen ist ungenügend, denn wer den Chef einmal verpfeift, muss damit rechnen, nie wieder in seiner Branche arbeiten zu können. Vor diesem Hintergrund sollte der Whistleblower die Wahl haben, falls möglich weiterzuarbeiten oder unabhängig von einer missbräuchlichen Kündigung zwölf Monatsgehälter zugesprochen zu erhalten. Zudem muss in gravierenden Fällen die Möglichkeit bestehen, den Whistleblower mit einer neuen Identität auszustatten, sodass er auf dem Arbeitsmarkt eine neue Chance erhält.
Erschienen als Leserbrief in der Neuen Zuger Zeitung vom 11. Juli 2014.
Der bundesrätliche Vorschlag zum Schutz von Whistleblowern ist ungenügend. Wer in einer Firma oder Behörde ein widerrechtliches Verhalten von gewisser Schwere entdeckt, insbesondere wenn dieses Leben, Gesundheit, Existenz oder Freiheit von Menschen gefährdet, muss die Möglichkeit haben, sich sofort an die Presse zu wenden. Ausserdem muss er vor straf- und zivilrechtlicher Verantwortlichkeit geschützt sein, wenn er einen widerrechtlichen Missstand aufdeckt. Als Schutz vor Missbrauch genügt die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit eines angeblichen Whistleblowers, der bloss falsche Behauptungen aufstellt.
Auch der Zuspruch von bloss sechs Monatslöhnen ist ungenügend, denn wer den Chef einmal verpfeift, muss damit rechnen, nie wieder in seiner Branche arbeiten zu können. Vor diesem Hintergrund sollte der Whistleblower die Wahl haben, falls möglich weiterzuarbeiten oder unabhängig von einer missbräuchlichen Kündigung zwölf Monatsgehälter zugesprochen zu erhalten. Zudem muss in gravierenden Fällen die Möglichkeit bestehen, den Whistleblower mit einer neuen Identität auszustatten, sodass er auf dem Arbeitsmarkt eine neue Chance erhält.
Erschienen als Leserbrief in der Neuen Zuger Zeitung vom 11. Juli 2014.