Das Bundesgericht hat ein trauriges Stück Schweizer Rechtgeschichte geschrieben. Mit Urteil vom 18. Juli 2013 hält es fest, dass auch ein Pensionierter in Verwahrung arbeiten muss. Es Urteil ist völlig korrekt, das Gesetz hier völlig falsch: Die Verwahrung ist keine Strafe. Ihr Zweck ist einzig und allein, die Allgemeinheit vor einem gefährlichen Menschen zu schützen. In der Schweiz ist die Verwahrung aber praktisch gesehen immer noch mit der Gefängnisstrafe identisch. Sie wird in den gleichen Haftanstalten zu annähernd gleichen Bedingungen vollzogen. Dazu gehört laut Art. 90 Abs. 3 StGB auch, dass Verwahrte arbeiten müssen, auch wenn sie bereits im Pensionsalter sind. Diese unverhältnismässige, weil unbegrenzte, Fortsetzung von bereits abgesessenen Strafen muss in Ende haben.
Das Bundesgericht hat ein trauriges Stück Schweizer Rechtgeschichte geschrieben. Mit Urteil vom 18. Juli 2013 hält es fest, dass auch ein Pensionierter in Verwahrung arbeiten muss. Es Urteil ist völlig korrekt, das Gesetz hier völlig falsch: Die Verwahrung ist keine Strafe. Ihr Zweck ist einzig und allein, die Allgemeinheit vor einem gefährlichen Menschen zu schützen. In der Schweiz ist die Verwahrung aber praktisch gesehen immer noch mit der Gefängnisstrafe identisch. Sie wird in den gleichen Haftanstalten zu annähernd gleichen Bedingungen vollzogen. Dazu gehört laut Art. 90 Abs. 3 StGB auch, dass Verwahrte arbeiten müssen, auch wenn sie bereits im Pensionsalter sind. Diese unverhältnismässige, weil unbegrenzte, Fortsetzung von bereits abgesessenen Strafen muss in Ende haben.