Der EuGH hat Google dazu verurteilt, einen Eintrag aus Datenschutzgründen zu entfernen. Ohne Frage ist ein uralter Artikel über einen Spanier, der wegen Geldsorgen sein Haus verkaufen musste, heute nicht mehr von Interesse. Ohne Frage verletzt dieser Artikel die Persönlichkeitsrechte dieser Person. Aber deswegen das Suchergebnis aus dem Index von Google zu entfernen, ist mehr als fragwürdig.
Zunächst ist dem EuGH darin zuzustimmen, dass die Suchmaschine und das Werbebusiness von Google untrennbar Zusammenhängen und sich die Suchmaschine deshalb europäischen Gesetzen unterworfen ist, auch wenn sie in den USA betrieben wird.
Ich stimme dem EuGH auch darin zu, dass die Abwägung zwischen dem Informations- und ggf. Transparenzinteresse und dem Recht auf Privatsphäre sich mit der Zeit verändert. Deshalb halte ich das Recht auf vergessen für richtig und wichtig. Nicht alles, was einmal irgendwo im Web über eine Person geschrieben wurde, soll ewig dort stehen bleiben.
Zuzustimmen ist dem EuGH ebenfalls in der Analyse zur Wirkung der Suchmaschinen. Ein Inhalt, der nicht auffindbar ist, entfaltet viel weniger Wirkung und ist daher ggf. auch viel weniger persönlichkeitsverletzend. Damit hört meine Zustimmung zum Urteil des EuGH jedoch auf, denn der EuGH verkennt das Wesen einer Suchmaschine.
Suchmaschinen sind, genau wie ISPs, Carrier und DNS Teil der Infrastruktur des Internets. Aufgabe dieser Infrastruktur ist es, die Inhalte im Internet für die Nutzer verfügbar zu machen. Bei rechtswidrigen Inhalten an der Suchmaschine Anzusetzen ist demnach gleich, wie mit DNS-Sperren oder Zugangskappungen zu agieren.
Die Infrastruktur soll eben gerade nicht in Inhalte eingreifen, sondern diese diskriminierungsfrei transportieren, adressieren und durchsuchbar machen. ISPs, Carrier, DNS uns Suchmaschinen wirken genauso wenig an Persönlichkeitsverletzungen und Urheberrechtsverletzungen mit wie die Strasse oder des Tiefbauamt an einem Verkehrsunfalls mitwirken.
Statt wie der EuGH bei der Infrastruktur anzusetzen sollte die erste Anlaufstelle bei rechtswidrigen Inhalten stets der produzierende Redakteur oder Nutzer sein. Wenn nicht die Publikation, aber die personenbezogene Suche rechtswidrig ist, so ist es am Benutzer, diesen Inhalt von der Suchmaschine auszunehmen. Nur dort, wo der Benutzer nicht bekannt ist oder seine rechtswidrigen Äusserungen gar nicht entfernen kann, z.B. in Zeitungen, Foren, usw. soll subsidiär Plattformbetreiber den fraglichen Inhalt von Suchmaschinen auszunehmen oder entfernen müssen.
Ich sehe deshalb in dem Urteil keine Sieg des Datenschutzes sondern eine Niederlage der Informationsfreiheit und hoffe, dass der EGMR und die nationalen Höchstgerichte diesem Urteil des EuGH nicht folgen. Der EuGH sollte diese Rechtsprechung bei nächster Gelegenheit revidieren, sonst müsste allenfalls der Gesetzgeber tätig werden, um Informationsfreiheit und Netzneutralität zu erhalten.
Der EuGH hat Google dazu verurteilt, einen Eintrag aus Datenschutzgründen zu entfernen. Ohne Frage ist ein uralter Artikel über einen Spanier, der wegen Geldsorgen sein Haus verkaufen musste, heute nicht mehr von Interesse. Ohne Frage verletzt dieser Artikel die Persönlichkeitsrechte dieser Person. Aber deswegen das Suchergebnis aus dem Index von Google zu entfernen, ist mehr als fragwürdig.
Zunächst ist dem EuGH darin zuzustimmen, dass die Suchmaschine und das Werbebusiness von Google untrennbar Zusammenhängen und sich die Suchmaschine deshalb europäischen Gesetzen unterworfen ist, auch wenn sie in den USA betrieben wird.
Ich stimme dem EuGH auch darin zu, dass die Abwägung zwischen dem Informations- und ggf. Transparenzinteresse und dem Recht auf Privatsphäre sich mit der Zeit verändert. Deshalb halte ich das Recht auf vergessen für richtig und wichtig. Nicht alles, was einmal irgendwo im Web über eine Person geschrieben wurde, soll ewig dort stehen bleiben.
Zuzustimmen ist dem EuGH ebenfalls in der Analyse zur Wirkung der Suchmaschinen. Ein Inhalt, der nicht auffindbar ist, entfaltet viel weniger Wirkung und ist daher ggf. auch viel weniger persönlichkeitsverletzend. Damit hört meine Zustimmung zum Urteil des EuGH jedoch auf, denn der EuGH verkennt das Wesen einer Suchmaschine.
Suchmaschinen sind, genau wie ISPs, Carrier und DNS Teil der Infrastruktur des Internets. Aufgabe dieser Infrastruktur ist es, die Inhalte im Internet für die Nutzer verfügbar zu machen. Bei rechtswidrigen Inhalten an der Suchmaschine Anzusetzen ist demnach gleich, wie mit DNS-Sperren oder Zugangskappungen zu agieren.
Die Infrastruktur soll eben gerade nicht in Inhalte eingreifen, sondern diese diskriminierungsfrei transportieren, adressieren und durchsuchbar machen. ISPs, Carrier, DNS uns Suchmaschinen wirken genauso wenig an Persönlichkeitsverletzungen und Urheberrechtsverletzungen mit wie die Strasse oder des Tiefbauamt an einem Verkehrsunfalls mitwirken.
Statt wie der EuGH bei der Infrastruktur anzusetzen sollte die erste Anlaufstelle bei rechtswidrigen Inhalten stets der produzierende Redakteur oder Nutzer sein. Wenn nicht die Publikation, aber die personenbezogene Suche rechtswidrig ist, so ist es am Benutzer, diesen Inhalt von der Suchmaschine auszunehmen. Nur dort, wo der Benutzer nicht bekannt ist oder seine rechtswidrigen Äusserungen gar nicht entfernen kann, z.B. in Zeitungen, Foren, usw. soll subsidiär Plattformbetreiber den fraglichen Inhalt von Suchmaschinen auszunehmen oder entfernen müssen.
Ich sehe deshalb in dem Urteil keine Sieg des Datenschutzes sondern eine Niederlage der Informationsfreiheit und hoffe, dass der EGMR und die nationalen Höchstgerichte diesem Urteil des EuGH nicht folgen. Der EuGH sollte diese Rechtsprechung bei nächster Gelegenheit revidieren, sonst müsste allenfalls der Gesetzgeber tätig werden, um Informationsfreiheit und Netzneutralität zu erhalten.