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Ein schlechtes Urteil für die direkte Demokratie

Das Bundesgericht ist Heute nach öffentlicher Urteilsberatung auf die Beschwerden gegen eine Spende über 32’000 Franken von Swisscom für ein Pro-E-ID-Komitee nicht eingetreten. Begründet wurde dies von der Mehrheit des Gerichts, namentlich den Bundesrichtern Chaix (FDP), Merz (Grüne) und Müller (SVP) damit, dass die Beschwerdefrist überschritten sei, weil die Beschwerdeführer*innen bereits mit der Publikation der Spende von Swisscom im Verzeichnis der Eidgenössischen Finanzkontrolle vom Beschwerdegrund hätten wissen müssen und die Frist von gerade mal 3 Tagen in der Folge nicht eingehalten war. Die Beschwerdeführer*innen hatten angegeben, aus der Zeitung von der Spende durch Swisscom erfahren zu haben.

Ich finde diese Argumentation nicht nur daneben, weil das Gesetz eine solche Fristauslösung gerade nicht vorsieht, sondern vor allem auch, weil sich alle Bundesrichter einig waren, dass der Sinn dieser sehr kurzen Frist darin besteht, dass die Behörden allfällige Unregelmässigkeiten noch vor der Abstimmung abstellen könnten. Damit ist meiner Meinung nach diese Frist von 3 Tagen in diesem Fall komplett sinnlos, da die Behörden die fragliche Spende ja gerade selbst publiziert und damit bereits Kenntnis hatten. Dies erklärte auch Bundesrichter Kneubühler (SP), ohne allerdings die rechtlich logische Konsequenz zu fordern: Eine speziell kurze Frist, die im konkreten Fall keinen Zweck hat, ist als blosser überspitzter Formalismus herauszulesen bzw. nicht anzuwenden.

Ich hätte sogar argumentiert, dass die Dreitagesfrist bei Unregelmässigkeiten durch Propaganda regelmässig nicht anzuwenden wäre, weil die Behörden kaum je Massnahmen im Vorfeld einer Volksabstimmung ergreifen, um Unregelmässigkeiten vor dem Abstimmungstermin zu beseitigen, selbst wenn dies nicht nur vertretbar, sondern geradezu geboten wäre. Damit ist die Frist in fast jedem Fall ein überspitzter Formalismus und als solcher nicht anzuwenden. Auch das berüchtigte verfassungmässige Anwendungsgebot für Bundesgesetze ändert daran nichts, solange die Frist dann angewendet wird, wenn die Beschwerdeführenden davon ausgehen müssen, dass die Behörden die Unregelmässigkeit rechtzeitig beseitigen würden, wie dies z.B. bei einem Fehler im Stimmregister der Fall wäre.

Ganz schief zur Realität steht die Ansicht von Bundesrichter Müller, dass Geld für den Erfolg oder Misserfolg eines Abstimmungskomitees überhaupt nicht wichtig und daher Verstösse gegen die Finanzierungsregel durch Staatsnahe betriebe überhaupt ungeeignet seien, ein Abstimmungsergebnis zu verfälschen. Dies folgert er aus einer Studie, die besagt, dass Komitees mit mehr Finanzkraft ebenso oft gewinnen bzw. verlieren wie Komitees mit weniger Finanzmitteln. Daraus zu schlussfolgern, dass die Abstimmungen mit Geld nicht beeinflussen lassen ist schon deshalb falsch, weil die Anliegen und das Geld in der Politik nicht zufällig, sondern strukturell entlang des Links-Rechts-Schemas und einiger anderer Achsen verteilt sind.

Schliesslich machen es sich auch die Bundesrichter Haag (GLP) und Kneubühler, von den anderen drei ganz zu schweigen zu einfach, wenn sie Argumentieren, eine Volksabstimmung sei nur dann aufzuheben, wenn die Unregelmässigkeit nicht nur möglicherweise, sondern mit einiger Wahrscheinlichkeit den Volksentscheid umgestossen hat. Denn diese Rechtsprechung führt dazu, dass Behörden und Private sich nicht an die Regeln zu halten brauchen, solange sie es nicht allzu sehr übertreiben oder damit so erfolgreich sind, dass die Abstimmung nicht allzu knapp ausgeht.

Wie so oft wäre es nach einem mutlosen Entscheid aus Lausanne, an der Politik, die Demokratie zu stärken und die viel zu kurze Frist von drei Tagen anzupassen und endlich ganz klarzustellen, dass der Kampagneneinsatz von Geld staatlich beherrschter Unternehmen immer zu Wiederholung der Abstimmung führen. Dumm nur, dass solche Antidemokratischen Einmischungen in der Regel zugunsten der wirtschaftsfreundlichen Parteien FDP und SVP erfolgen, welche zufälligerweise auch zwei der drei Bundesrichter stellen, welche dieses fragwürdige Urteil gefällt haben.