Das Zuger Strafgericht musste zwar zähneknirschen eingestehen, dass die Öffentlichkeit Anspruch auf Einsicht in seine Urteile hat, verweigert aber eine Liste derselben. Somit wird der verfassungsmässig Öffentlichkeitsanspruch auf diejeigen Urteile verkürzt, die aus den Medien bekannt sind und der grossteil der richterlichen Arbeit findet weiterhin im Dunkeln statt.
Besonders lachhaft ist an der Stelle auch das kantonale Recht, welches eine Einsprache gegen die Verfügung vorsieht, welche wieder durch dieselbe Richterin entscheiden wird.
Wie selbstverständlich wird die Verfügung auch auf Papier zugestellt, obschon eine Mailbox bei einer anerkannten Zustellplattform vorhanden ist und das Gesuch elektronisch gestellt wurde.
Das Zuger Strafgericht musste zwar zähneknirschen eingestehen, dass die Öffentlichkeit Anspruch auf Einsicht in seine Urteile hat, verweigert aber eine Liste derselben. Somit wird der verfassungsmässig Öffentlichkeitsanspruch auf diejeigen Urteile verkürzt, die aus den Medien bekannt sind und der grossteil der richterlichen Arbeit findet weiterhin im Dunkeln statt.
Besonders lachhaft ist an der Stelle auch das kantonale Recht, welches eine Einsprache gegen die Verfügung vorsieht, welche wieder durch dieselbe Richterin entscheiden wird.
Wie selbstverständlich wird die Verfügung auch auf Papier zugestellt, obschon eine Mailbox bei einer anerkannten Zustellplattform vorhanden ist und das Gesuch elektronisch gestellt wurde.